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Corona-Pandemie: Landesverwaltungsgericht Oö entscheidet über Beschwerden gegen Verwaltungsstrafen

OBERÖSTERREICH: Beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sind im Zusammenhang mit Verwaltungsstrafverfahren nach dem COVID-19–Maßnahmengesetz beziehungsweise der darauf basierenden Verordnung des Gesundheitsministers Beschwerden eingebracht worden. Dabei wurden von den Bezirksverwaltungsbehörden Verwaltungsstrafen auf Grundlage des COVID-19–Maßnahmengesetzes wegen Verstößen gegen die Verordnung des Gesundheitsministers verhängt.

Mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juli 2020, V 363/2020, hat dieser ausgesprochen, dass die auf dem COVID-19-Maßnahmengesetz basierende Verordnung des Gesundheitsministers (zum Teil) verfassungswidrig war. Die zugrundeliegende Strafsanktionsnorm des COVID-19-Maßnahmengesetzes selbst, die auch den Strafrahmen regelt, wurde jedoch nicht beanstandet.
In den Fällen, in denen die Tatbegehung durch die Betroffenen nicht in Abrede gestellt wurde, ging das Landesverwaltungsgericht daher davon aus, dass die Übertretung dem Grunde nach rechtskräftig geworden ist. Unter Berücksichtigung des individuellen Vorbringens der Beschwerdeführer und
Beschwerdeführerinnen waren die verhängten Strafen teilweise situativ anzupassen. Von einer Bestrafung gänzlich abzusehen war jedoch rundsätzlich nicht möglich.

Beispielsweise betrat ein Studentenpärchen, welches nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebte, während eines abendlichen Spazierganges an der
Donau ein scheinbar verlassenes Schiff. Als überraschend dessen russische Besatzung auftauchte, flüchtete der Student ins Wasser, während sich die
Studentin auf dem Schiff versteckt hielt, ohne dass der Freund dies jedoch bemerkte. Im Zuge einer folgenden polizeilich unterstützten Suchaktion, wagte sich die Studentin schließlich aus ihrem Versteck. Sie fiel dem Freund um den Hals, wodurch sie die Abstandsregelungen verletzte. Die besondere emotionale Lage in der sich die Studentin befand sowie auch ihr äußerst geringes Einkommen führten zu einer maßgeblichen Herabsetzung der verhängten Geldstrafe.

Anders wurde demgegenüber etwa folgender Fall entschieden: Zwei Männer fuhren gemeinsam in einem Pkw und wurden wegen Verletzung der
Abstandsbestimmungen belangt. Zumal der Strafrahmen grundsätzlich bis zu 3.600 Euro beträgt und die Geldstrafe bereits von der Behörde unter Berücksichtigung von Milderungsgründen auf 200 Euro, das sind rund 5,5 % des Strafrahmens, reduziert worden war, befand das Landesverwaltungsgericht, dass in Ansehung der Bedeutung des geschützten Rechtsgutes – das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Ausbreitung der Pandemie – keine darüber hinausgehende Reduktion mehr in Betracht kam.

Der genaue Wortlaut der dargestellten Entscheidungen kann im Internet unter den Geschäftszahlen (LVwG-700704 sowie LVwG-700733) abgerufen werden.

Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich, 20. August 2020

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