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Straßenverkehr-Österreich: Diese Fakten und Fallbeispiele zur 36. StVO-Novelle sollte man ab 1. Mai 2026 kennen   

ÖSTERREICH: Bereits am 1. Mai tritt die 36. StVO-Novelle in Kraft – und sie wird punkto Helmpflicht bei E-Bikes und E-Scootern vor allem die Jungen betreffen. Das Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) erklärt anhand von Fallbeispielen, warum beispielsweise auch Erwachsene aus rechtlicher Sicht einen Helm tragen sollten, welche Strafen Minderjährigen ohne Helm drohen und ob man auch dann bestraft werden kann, falls eine Kameraüberwachungszone nicht ordnungsgemäß ausgeschildert wurde. Um die Helmtragequote zu steigern, starten KFV und AUVA eine originelle Kampagne auf Wiens Straßen mit Pantomimen in Gestalt von Kaiser Franz Joseph, Sisi und Pallas Athene.

„Anders als von uns empfohlen, sieht die 36. StVO-Novelle leider keine altersunabhängige Helmpflicht bei E-Bikes und E-Scootern vor“, betont Mag. Christian Schimanofsky, Direktor vom Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) in einer Aussendung vom 21. April 2026. „Wir müssen jetzt noch mehr Kraft in die Bewusstseinsbildung investieren, damit auch möglichst viele Erwachsene freiwillig einen Helm tragen. Dadurch wollen wir so viele schwere und tödliche Kopfverletzungen wie nur irgendwie möglich verhindern“, so Mag. Schimanofsky.

Sisi und Franzl animieren die Bevölkerung zum Tragen von Schutzhelmen 

Zum Auftakt einer aktuellen KFV-Kampagne wird die Bevölkerung auf der Wiener Ringstraße zum Helmtragen animiert. Am 21. April sowie von 6. bis 8. Mai 2026 sind beim Burgtheater und an weiteren zentralen Standorten am Ring mobile Pantomimen mit goldenem Helm im Einsatz. Ein besonderes Highlight: Die Figuren sehen aus wie Kaiser Franz Joseph, Kaiserin Elisabeth („Sisi“), Walzerkönig Johann Strauss und die Göttin der Weisheit, Pallas Athene. „Kluge Köpfe tragen Helm – egal wie alt sie sind“, lautet das Motto der Kampagne. „Wer will, kann sich mit den ‚Helm-Promis‘ gerne auch fotografieren lassen und die Bilder in den sozialen Medien teilen, um auf diese wichtige Botschaft aufmerksam zu machen“, betont Mag. Schimanofsky.

Völlig unterschiedliche Helmtragequoten je nach Fahrzeugkategorie

Wie KFV-Erhebungen zeigen, unterscheiden sich die Helmtragequoten je nach Fahrzeugtyp deutlich. Bei Motorrädern – wo das Nichttragen eines Helms in Österreich bereits seit 1984 strafbar ist – liegt die Helmtragequote derzeit bei fast 100 Prozent (s. Grafik im Anhang). Deutlich niedriger fällt sie bei anderen Fahrzeugen aus: Bei E-Bikes beträgt die Helmtragequote derzeit 67 Prozent und bei E-Scootern sogar nur 10 Prozent. Effekte durch die Helmpflicht bei E-Bikes ab 1. Mai sind allerdings kaum zu erwarten, denn diese gilt nur bis zum 14. Geburtstag und E-Bikes nutzen fast ausschließlich ältere Personen. Auch bei E-Scootern gilt die Helmpflicht nur bis 16 Jahre.

Mehrheit der Nutzenden befürwortet mittlerweile klar eine Helmpflicht für alle

Eine repräsentative KFV-Befragung unter Erwachsenen im Februar 2026 zeigt deutlich: Was die Politik nicht will, finden die Betroffenen längst sinnvoll. Denn rund 74 Prozent der E-Bike-Nutzenden sprechen sich mittlerweile schon für eine altersunabhängige Helmpflicht aus – ebenso wie 52 Prozent der E-Scooter-Nutzenden. Die ab 1. Mai geltenden Neuregelungen gehen jedoch in eine andere Richtung, wie Mag. Schimanofsky festhält: „Beim Fahren mit E-Bikes besteht eine Helmpflicht nur bis zum 14. Geburtstag – obwohl 97 Prozent der Verletzten 14 Jahre oder älter sind. Und bei E-Scootern gilt die Helmpflicht nur bis zum 16. Geburtstag, obwohl 82 Prozent der Verletzten 16 Jahre oder älter sind. Würden alle in Österreich beim Fahren mit E-Scootern und E-Bikes einen Helm tragen, könnten 1.000 schwere Kopfverletzungen pro Jahr verhindert werden.“

Werden Pizza und Burger künftig mit 45 km/h, statt mit 25 km/h ausgeliefert?

Bei E-Mopeds mit einer maximalen Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h liegt die Helmtragequote derzeit bei 46 Prozent. Zumindest dieser Wert dürfte ab 1. Oktober stark steigen: Ab diesem Zeitpunkt ist beim Fahren mit diesen Fahrzeugen – die im urbanen Verkehr häufig zum Ausliefern von Essen genutzt werden – Folgendes notwendig: ein Kennzeichen, ein Führerschein (mindestens Klasse AM bzw. A- oder B-Führerschein) und das Tragen eines Helms – egal wie alt man ist. Zudem darf man mit diesen Fahrzeugen künftig nicht mehr die Radinfrastruktur benutzen. Gelenkt werden dürfen diese Fahrzeuge dann erst ab 15 Jahren (mit Führerschein), statt wie bisher ab 12 Jahren bzw. mit Radfahrausweis sogar schon ab neun Jahren.

Offen bleibt jedenfalls, wie viele E-Moped-Nutzende ab 1. Oktober weiterhin E-Mopeds nutzen und wie viele auf E-Bikes oder andere Alternativfahrzeuge (wie z.B. sogenannte „Tuk-Tuks“) mit Tretunterstützung umsteigen werden. Was bislang in diesem Zusammenhang in der Öffentlichkeit allerdings kaum thematisiert wurde, erläutert der KFV-Direktor: „Wer bisher ein bis zu 25 km/h schnelles ‚E-Moped‘ nutzte und den Mopedführerschein macht, darf rein rechtlich natürlich auch auf ein bis zu 45 km/h schnelles Moped oder E-Moped umsteigen.“ Werden Pizza und Burger daher künftig mit bis zu 45 km/h, statt mit 25 km/h ausgeliefert?

Wie KFV-Messungen zeigen, fahren 48 Prozent der vom KFV in Wien gemessenen „E-Moped“-Nutzenden bereits jetzt schneller als 25 km/h und unter den E-Scooter-Nutzenden sind es 15 Prozent. Auch spannend: 77 Prozent der E-Scooter-Nutzenden fahren laut KFV-Messungen schneller als 20 km/h. Das ist zwar nicht verboten, doch ohne Helm kann ein Unfall auch bei 20 km/h fatal enden. Im Vorjahr gab es in Österreich laut KFV IDB Austria bei Unfällen mit E-Scootern 10.200 spitalsbehandelte Verletzte und bei E-Bikes 13.900 Verletzte (s. Grafik im Anhang).  

Dr. med. Rebana Scherzer, vom AUVA-Traumazentrum Wien – Standort Meidling, spricht sich gemeinsam mit dem KFV ganz klar für das Tragen von Schutzhelmen in allen Altersgruppen aus: „Schädel-Hirn-Verletzungen zählen zu den häufigsten Todesursachen nach Unfällen. In anderen Fällen sind die Verletzungen so gravierend, dass es trotz modernster notfall- und intensivmedizinischer Versorgung zu schweren Langzeitfolgen für die Betroffenen kommt. Zudem sind gerade ältere Personen besonders gefährdet, da Gehirnblutungen mit zunehmendem Alter massiver ausfallen können. Ursache dafür können beispielsweise gerinnungshemmende Medikamente sein, die etwa als Dauertherapie bei Vorhofflimmern zum Einsatz kommen.“ 

Auch die AUVA betont die Wichtigkeit des Helmtragens in jedem Alter
Immer mehr Menschen nutzen E-Scooter, Segways und E-Bikes auch für den Arbeitsweg. Das spiegelt sich auch in der AUVA-Wegunfallstatistik wider, berichtet Mag. (FH) Roland Pichler, stellvertretender AUVA-Generaldirektor: „2024 entfiel rund jeder 10. Wegunfall von Erwerbstätigen im Straßenverkehr auf einen Unfall mit einem E-Bike, E-Scooter oder Segway“. Abgesehen von Lehrlingen unter 16 Jahren auf E-Scootern gilt für Personen im erwerbsfähigen Alter auch künftig keine Helmpflicht bei E-Scootern und E-Bikes. Mag. (FH) Pichler appelliert daher auch an alle Erwachsenen zum eigenen Schutz einen Helm zu tragen: „Helmtragen sollte keine Frage des Alters oder gesetzlicher Regelungen sein, sondern der Verantwortung gegenüber sich selbst.“ Warum das so wichtig ist, wird auch in den Fallbeispielen der KFV-Rechtsabteilung verdeutlicht (s. ganz unten).

36. StVO-Novelle: Das Wichtigste auf einen Blick

Neu ab 1. Mai 2026

  • Helmpflicht bei E-Bikes bis zum 14. Geburtstag
  • Helmpflicht bei E-Scooter bis zum 16. Geburtstag
  • E-Scooter müssen mit Blinker und Klingel ausgestattet sein 
  • Promillegrenze bei E-Scootern sinkt auf 0,5º/₀₀ (E-Bikes und Fahrräder weiterhin 0,8º/₀₀)
  • Automatisierte Zufahrtskontrollen (z.B. in Innenstadt-Zonen) – betrifft nur mehrspurige Fahrzeuge, Kamera-Überwachung muss zweifach gekennzeichnet sein

Neu ab 1. Oktober 2026

  • bei allen „E-Mopeds“ (also E-Bikes ohne Tretunterstützung) gelten künftig die gleichen Regeln wie bei leistungsstärkeren Mopeds, auch wenn sie nur 25 km/h Bauartgeschwindigkeit und nicht mehr als 250 Watt Nenndauerleistung haben: 
    –    Benützungsplicht der Fahrbahn statt der Radinfrastruktur
    –    Führerschein erforderlich (mindestens Klasse AM bzw. A- oder B-Führerschein)
    –    altersunabhängige Helmpflicht
    –    Kennzeichen, Zulassung und Versicherung notwendig
    –    Promillegrenze sinkt von 0,8 auf 0,5º/₀₀

Fragen und Antworten zur 36. Novelle der Straßenverkehrsordnung

„Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“, ist ein Grundsatz, den schon die alten Römer kannten und der bis heute auch ein tragendes Prinzip der österreichischen Rechtsordnung ist. Gegenüber Behörden und Gerichten gelten daher auch keine Ausreden, wenn man die bereits 1961 in Kraft getretene Österreichische Straßenverkehrsordnung (StVO) samt ihren mittlerweile 36 Novellen nicht kennt. Doch selbst wer sich eingehend mit ihr befasst, wird als Laie kaum alle Eventualitäten abschätzen können. Die Abteilung Recht & Normen im KFV, beantwortet nachfolgend einige knifflige Fragen zur inzwischen 36. Novelle. 

  1. Ab 1. Mai 2026 gilt eine Helmpflicht für Kinder und Jugendliche bis 14 Jahre beim Fahren mit E-Bikes sowie bis 16 Jahre bei E-Scootern. Beim Fahren mit rein muskelbetriebenen Fahrrädern bleibt die Altersgrenze bei 12 Jahren. Aber können Personen unter 14 Jahren überhaupt bestraft werden, nachdem sie noch gar nicht strafmündig sind?
    Nein, denn die strafrechtliche Mündigkeit beginnt erst mit 14 Jahren. Wenn aber 14- oder 15-jährige Jugendliche ohne Helm beim Fahren mit einem E-Scooter erwischt werden, dann drohen künftig Strafen.  
  2. Ab 12 Jahren dürfen Kinder allein im Straßenverkehr mit dem Fahrrad, E-Bike oder E-Scooter unterwegs sein (mit Radfahrausweis sogar schon ab ca. 9 Jahren). In der Praxis ist es Eltern daher kaum möglich, die Einhaltung der Helmpflicht durchgehend zu kontrollieren. Können Eltern in solchen Fällen dennoch haftbar gemacht werden, wenn das Kind zwar mit Helm losfährt, diesen unterwegs aber wieder abnimmt?
    Da wird jeder Fall einzeln beurteilt. In der Regel besteht aber keine Haftung und schon gar keine Strafbarkeit der Eltern. Mit zunehmendem Alter dürfen Eltern von ihren Kindern ein höheres Maß an Eigenverantwortung erwarten. Der Umfang der Aufsichtspflicht hängt vom Alter und der Einsichtsfähigkeit der Kinder sowie von der Gefahrensituation ab. Eine Haftung könnte sich etwa dann ergeben, wenn die Eltern wissen, dass ihr Kind wiederholt Regeln missachtet und trotzdem keine Belehrung oder ausreichende Kontrolle erfolgt. Kommt es dann zu einem Unfall mit Kopfverletzungen ist eine Haftung bzw. Verantwortung der Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht grundsätzlich denkbar, aber in der Praxis ist das kaum relevant. 
  3. Welche Strafen drohen 15-Jährigen, wenn sie mit einem E-Scooter ohne Helm fahren? Gibt es bundeseinheitliche Strafrahmen und auch Ermessensspielräume der einzelnen Behörden, also zum Beispiel bei Organmandaten durch die Polizei oder bei Verwaltungsstrafen durch die LPD, Bezirkshauptmannschaften und Magistrate? 
    Der gesetzliche Strafrahmen (§ 99 Abs 3 lit a StVO) ist bundesweit einheitlich und reicht von 7 bis zu 726 Euro. Strafkataloge in den Ländern können hier Konkreteres vorsehen. Die tatsächliche Strafhöhe wird aber individuell festgelegt, denn es besteht ein Ermessensspielraum. In der Praxis können sich die Behörden bei der Strafhöhe auch an den jeweiligen Landesstrafverfügungskatalogen orientieren. In vielen Fällen wird die Strafe wohl im unteren Bereich des Strafrahmens liegen. Bei Jugendlichen können zudem besondere Milderungsgründe berücksichtigt werden. Auch reine Verwarnungen oder Belehrungen sind möglich.
  4. Angenommen es findet ein Familienausflug mit E-Bikes statt – Vater, Mutter und der 12-jährige Sohn – und alle fahren ohne Helm. Gilt die Helmpflicht für den 12-Jährigen auch abseits öffentlicher Straßen? Und wie ist die Rechtslage, wenn sie eine öffentliche Straße kreuzen und es zu einer Kontrolle kommt: Müssen die Eltern für ihr Kind Strafe zahlen?
    Die Helmpflicht gilt grundsätzlich nur auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, allerdings sollte man beachten, dass auch auf Forstwegen und Feldwegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt und somit die Helmpflicht fast überall gilt. Die Eltern können nicht bestraft werden, weil das in der StVO ausdrücklich so festgehalten wurde. Das reine Überqueren einer Fahrbahn in Querrichtung des Fließverkehrs begründet zudem noch keine Helmpflicht. Es kann aber generell zu einer Kürzung des Schmerzensgeldes kommen, wenn trotz Helmpflicht das Kind ohne Helm z.B. unverschuldet von einem Auto erfasst und am Kopf verletzt wird.
  5. Ab 1. Oktober 2026 darf man mit den bis zu 25 km/h schnellen „E-Mopeds“ nicht mehr auf Radwegen fahren, sondern man muss die Fahrbahn benutzen. Vorgeschrieben sind auch Kennzeichen, Zulassung, Haftpflichtversicherung und das Tragen eines Helms für alle Altersgruppen. Nun gibt es aber auch E-Bikes, die zwar Pedale haben und wie „herkömmliche“ E-Bikes aussehen, aber auch ohne Tretunterstützung bis zu 25 km/h schnell fahren können. Sind diese Fahrzeuge von der Neuregelung ebenfalls betroffen?
    Ja, auch diese Fahrzeuge sind von der Neuregelung betroffen, denn auch sie fallen in die Kategorie L1e-B (zweirädrige Kleinkrafträder). Diese Fahrzeuge verfügen zwar über Pedale, der Antrieb funktioniert aber auch ohne Tretbewegungen. Herkömmliche E-Bikes – die als „Fahrräder mit Antriebssystem“ (L1e-A) bezeichnet werden – funktionieren hingegen anders: dort leistet der Hilfsantrieb bis 25 km/h nur Unterstützung beim Treten. Entscheidend ist also nicht das Aussehen, sondern die Funktionsweise.
  6. Thema Alkohol am Steuer: Beim Fahren mit Fahrrädern und E-Bikes liegt die Grenze weiterhin bei 0,8 Promille, bei E-Mopeds und E-Scootern wird der Wert auf 0,5 Promille gesenkt. Wie aber ist die Rechtslage bei Tretrollern ohne Motor (Scootern): 0,8 Promille? 0,5 Promille? Oder gibt es dort überhaupt keine Promillegrenze?
    Das sind vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge, da gibt es keine Promillegrenze. Das ist vergleichbar mit dem zu Fuß gehen. 
  7. Personen ab 12, 14 oder 16 Jahren sind beim Fahren mit Fahrrädern, E-Bikes und E-Scootern nicht mehr verpflichtet einen Helm zu tragen, obwohl die überwiegende Mehrheit der Unfallopfer Erwachsene sind. Angenommen, eine erwachsene Radfahrerin wird von einem Pkw-Lenker angefahren. Sie trifft kein Verschulden am Unfall, sie trug aber keinen Helm und erleidet schwere Kopfverletzungen. Kann ihr das Nichttragen eines Helms im Hinblick auf allfällige Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüche gegenüber dem Lenker Nachteile vor Gericht bringen?
    Bei E-Bike- und Rennradfahrenden ja, bei normalen Fahrrädern nein. Zu E-Bikes gibt es sogar bereits eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2025. Da der Kläger bei Tragen eines Helms um ein Fünftel weniger Schmerzen erlitten hätte, wurde ihm das Schmerzensgeld um ein Fünftel gekürzt. 
  8. Künftig sollen Navigationssysteme behördlich verhängte Abfahrtssperren auf Autobahnen anzeigen, um zu verhindern, dass Verkehrsteilnehmende bei Staus auf das nachgeordnete Straßennetz ausweichen. Angenommen man fährt trotzdem von der Autobahn ab, wird erwischt und behauptet sein Reiseziel wäre ein Gasthof in der Nähe oder ein Wanderweg. Kann man sich mit einer solchen Schutzbehauptung einer Strafe entziehen, weil das Gegenteil für die Behörden vermutlich schwer nachweisbar ist? 
    Das ist eine Frage der Beweiskraft und der Beweiswürdigung. Man sollte seine Angaben also glaubhaft darlegen können. Nützlich können in solchen Fällen beispielsweise Tischreservierungen sein, eine mitgeführte lokale Wanderkarte oder die Aussagen von Personen, mit denen man sich zu einem vereinbarten Zeitpunkt zum Wandern trifft. Das Gericht muss amtswegig ermitteln und dann die Ermittlungsergebnisse würdigen.
  9. Künftig sollen Gemeinden Einfahrts- und Fahrverbote – etwa in Innenstadtzonen – automatisiert mittels Kameras überwachen dürfen. Aus Datenschutzgründen ist vorgesehen, dass dabei nur die Kennzeichen und nicht die Personen am Steuer erfasst werden. Besteht hier nicht die Gefahr, dass bei gemeinsam genutzten Fahrzeugen – etwa im Familienkreis – jeder behaupten könnte, zum betreffenden Zeitpunkt gar nicht mit dem Kfz gefahren zu sein? Wer wird dann bestraft? 
    Es wird – wie bisher bei der Mehrzahl der Straßenverkehrsdelikte – entweder eine Anonymverfügung oder eine Lenkererhebung verschickt. Wird eine Anonymverfügung verschickt kann der Zulassungsbesitzer die Strafe bezahlen und der Fall ist erledigt. Falls nicht kommt es zu einer Lenkererhebung, bei der der Zulassungsbesitzer zwingend angeben muss, wer zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat. 
  10. Die Kameraüberwachung darf durch die Behörden nicht heimlich erfolgen, sondern muss ausgeschildert werden. Angenommen eine solche Kennzeichnung fehlt: Kann eine Verwaltungsstrafe durch die Behörde dennoch wirksam verhängt werden? Oder wäre ein auf diese Weise gewonnenes Beweismittel unzulässig? Lässt sich das mit der Rechtsprechung zu unzulässig angefertigten Ton- oder Bildaufnahmen vergleichen, die unter Umständen dennoch von der Verwaltungsbehörde verwertet werden?
    Grundsätzlich können Beweise in Österreich auch dann vor Gericht verwendet werden, wenn diese unkorrekt erlangt wurden. Eine fehlende Kennzeichnung macht die Strafe bei obigem Szenario aber anfechtbar. Den Bestraften steht dann ein Beschwerderecht gegen Fehler bei der Erlassung der Verordnung zu. Gegen die Verwendung der Beweise steht ihnen zwar auch ein Beschwerderecht zu, aber das kann die Strafe nicht beseitigen, sondern nur die Datenschutzverletzung aufzeigen. Rechtsfolge ist dann ein Löschungsanspruch und Schadenersatz.
  11. Bis wann (spätestens) sind E-Scooter mit Blinker und Klingel nachzurüsten? 
    Das muss bis zum 1.5.2026 geschehen, sofern das für Verkehrspolitik zuständige Ministerium (BMIMI) nicht noch eine längere Übergangsfrist verordnet (das ist bisher noch nicht geschehen).
  12. Ab wann und für wen gilt die neue 0,5-Promillegrenze?
    – Für E-Scooter-Fahrende gilt die neue Grenze ab 1.5.2026
    – Für E-Mopeds-Fahrende gilt die neue Grenze ab 1.10.2026
    – Für die Lenker von Fahrrädern, egal ob elektrisch angetrieben oder nicht, bleibt es bei der 0,8-Promillegrenze.
  13. Beim Fahren mit E-Scootern müssen ab 1. Mai Kinder und Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr einen Helm tragen? Wie sieht es während der Übergangsfrist von 1. Mai bis 1. Oktober bei E-Mopeds aus? Muss man beim Fahren mit E-Scootern ab 1. Mai bis 16 Jahre einen Helm tragen, bei den ebenfalls bis zu 25 km/h schnellen, aber viel wuchtigeren E-Mopeds, aber nur bis 14 Jahre?
    Korrekt, in der Zeit von 1.5.2026 bis 1.10.2026 gelten für E-Mopeds nämlich die gleichen Regeln wie für E-Bikes (Helm tragen bis 14 Jahre). Ein 15-Jähriger auf einem E-Scooter kann ohne Helm ab 1. Mai also bestraft werden, mit einem E-Moped während der Übergangsfrist kurioserweise aber nicht. Erst ab 1.10.2026 gelten E-Mopeds dann als Kfz und es gilt die Helmpflicht für alle Altersgruppen. Der Grund für diese Zeitverzögerung liegt darin, dass die Besitzer von E-Mopeds, das sind sehr oft berufstätige Nutzer dieser Geräte, ausreichend Zeit haben für die Umstellung.

Entwicklung der Helmpflicht beim Lenken von „E-Mopeds“: 
– bis 30.04.2026: Helmpflicht bis 12 Jahre
– von 1.05.2026 bis 30.09.2026: Helmpflicht bis 14 Jahre
– ab 1.10.2026: altersunabhängige Helmpflicht

Link zur Aktion „Kluge Köpfe tragen Helm“www.klugekoepfe.kfv.at 

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