Salzburg: Gesetz gegen „Blaulichtvoyeure“
Salzburg: Immer öfter halten Schaulustige das Elend der Opfer von Unfällen und Bränden mit der Kamera fest – ohne jede Rücksicht auf die Privatsphäre.
Schaulustige sollen bei Unfällen oder Bränden auf Distanz gehalten werden, um den Rettern nicht im Weg zu stehen. Das ist das Hauptziel eines neuen Passus im Polizeistrafgesetz des Landes, über das heute, Montag, 5. Mai 2008, im Arbeitsausschuss der Regierung beraten wird.
„Wir wollen aber auch die Privatsphäre der Menschen schützen. Wer sieht, wie sich Schaulustige benehmen, fühlt sich oft in eine schlechte Reality-TV-Show versetzt“, betont LAbg. Arno Kosmata (SPÖ). Da wollten „Gaffer“ bei Großbränden hautnah dabei sein, wenn die Familie in der Nacht in Pyjamas versuche, die letzten Habseligkeiten vor den Flammen zu retten. Künftig soll es möglich sein, Schaulustige vom Ort des Geschehens zu verweisen – hinter die Absperrlinie oder gleich hinter die nächste Abzweigung.
Landesrettungskommandant Gerhard Huber vom Roten Kreuz stößt in dasselbe Horn. Er warnt vor der neuen Spezies von Fotografen und Filmern, die die Jagd nach spektakulären Fotos und Filmen zu ihrem Hobby erkoren haben. Weitgehend ohne Zurückhaltung werde dann alles dokumentiert. „Die Opfer werden gefilmt und fotografiert und in ihrer Not und ihrem Elend der Öffentlichkeit preisgegeben, ohne dass sie sich wehren können.“ Huber spricht von einem „Wildwuchs des Voyeurismus“.
„Es gibt sehr, sehr viele Schaulustige, die unsere Arbeit bei Unfällen oder Bränden behindern.“ Das sagt auch Landesfeuerwehrkommandant Anton Brandauer. Klar zu erkennen sei auch, dass die Zahl der Schaulustigen zunehme. Die künftige Möglichkeit, „Gaffer“ wegzuschicken, kann Brandauer nur begrüßen.
Die Gesetzesstelle („Wegweisung Unbeteiligter von Einsatzorten“): „Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie befugte Kräfte der Feuerwehr, der Rettung und der Katastrophenabwehr und -bekämpfung sind ermächtigt, solche unbeteiligte Personen wegzuweisen und allenfalls mit Zwang wegzubringen, die durch ihre Anwesenheit am Ort des Einsatzes der Feuerwehr, der Rettung oder von Kräften der Katastrophenabwehr und -bekämpfung oder in unmittelbarer Umgebung des Einsatzortes die Abwehr und Bekämpfung von Bränden oder die Abwicklung technischer Hilfseinsätze, anderer Hilfs- und Rettungseinsätze oder der Katastrophenabwehr oder -bekämpfung behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem den Einsatz auslösenden Ereignis betroffen sind.“
Die eingeräumten Befugnisse „können von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden“.
