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Keine orangefarbene Tafel heißt nicht: kein Gefahrgut

Wer an einer Unfallstelle ein Fahrzeug ohne orangefarbene Warntafel vorfindet, schließt daraus schnell, dass kein Gefahrgut an Bord ist. Dieser Schluss ist naheliegend, aber er trägt nicht. Das europäische Gefahrgutrecht für den Straßenverkehr kennt eine Freistellung, bei der genau diese Kennzeichnung entfällt, obwohl gefährliche Güter geladen sind.

Von Marko Richter, Geschäftsführer safeXcon GmbH

Geregelt ist das in Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR, im Betriebsalltag meist „1000-Punkte-Regel“ genannt. Jedem Gefahrgut ist eine Beförderungskategorie zugeordnet, die mit einem Faktor belegt ist. Menge mal Faktor ergibt eine Punktzahl. Bleibt die Summe aller Punkte je Beförderungseinheit unter 1000, greifen Erleichterungen: Die orangefarbene Warntafel entfällt, ebenso die Großzettel am Fahrzeug, und auch an Ausrüstung und Fahrerqualifikation gelten geringere Anforderungen.

Nicht nur am Äußeren orientieren

Was bleibt, ist für die Erkundung entscheidend: Die einzelnen Versandstücke tragen weiterhin ihre Gefahrzettel und UN-Nummern, und ein Beförderungspapier muss mitgeführt werden. Beides findet sich im Fahrzeug, nicht außen daran. Wer sich am Fahrzeugäußeren orientiert, übersieht die Ladung.

Praktisch heißt das: Ein Handwerkerfahrzeug mit Gasflaschen, ein Lieferwagen mit Lacken und Lösemitteln, ein Transporter mit Altbatterien auf dem Rückweg zum Recyclinghof – alle drei können unterhalb der Freimenge liegen und fahren dann ohne jede äußere Kennzeichnung. Die Stoffe im Inneren sind dieselben.

Hinzu kommt, dass die Rechnung in den Betrieben regelmäßig falsch gemacht wird. Der häufigste Fehler betrifft gemischte Ladungen: Die Mengen verschiedener Güter werden addiert, ohne die unterschiedlichen Beförderungskategorien zu berücksichtigen. Das Ergebnis liegt dann deutlich über der Freimenge, ohne dass es jemandem auffällt. Für Einsatzkräfte bedeutet das: Auch die Annahme „unter der Freimenge, also wenig“ ist nicht belastbar.

2027 kommt neue ADR

Zum 1. Januar 2027 tritt eine neue Fassung des ADR in Kraft, verbindlich anzuwenden nach einer Übergangsfrist ab dem 1. Juli 2027. Sie greift die Freistellungsregel an zwei Stellen auf. Zum einen entfällt eine Sonderregel, und zwar zu Lasten der Beteiligten. Für neun Eintragungen der Beförderungskategorie 1 – mehrere Sprengstoffe (UN 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482) sowie Ammoniak (UN 1005) und Chlor (UN 1017) – sah eine Fußnote zur Mengentabelle bisher eine höchstzulässige Gesamtmenge von 50 Kilogramm je Beförderungseinheit vor, und in der Punkterechnung galt für sie der Faktor 20 statt 50. Beides wird gestrichen. Diese Stoffe erreichen damit künftig deutlich früher die 1000 Punkte und fallen entsprechend früher aus der Freistellung heraus. Als Zweck nennt die Änderung ausdrücklich die Erhöhung von Sicherheit und Sicherung.

Praktisch relevant ist dabei die neue Übergangsvorschrift in Unterabschnitt 1.6.1 des ADR. Die alte Fußnote und der alte Berechnungsfaktor dürfen danach noch bis zum 31. Dezember 2030 weiter angewendet werden. Über mehrere Jahre werden also beide Rechenwege nebeneinander vorkommen.

Zum anderen kommen zwei neue Eintragungen in dieselbe Tabelle, beide in Beförderungskategorie 2: UN 3563 „Lithium-Metall-Batterien, in Güterbeförderungseinheiten eingebaut“ und UN 3564 „Natrium-Ionen-Batterien, in Güterbeförderungseinheiten eingebaut“. Die bisherige Sammeleintragung UN 3536 heißt künftig „Lithium-Ionen-Batterien, in Güterbeförderungseinheiten eingebaut“. Gemeint sind fest verbaute Batteriesysteme in Containern und vergleichbaren Einheiten – also genau die Objekte, die im Brandfall die größten Probleme machen. Hinzu kommt eine neue Sondervorschrift zur Zuordnung von Hybridbatterien, die Lithium- und Natrium-Ionen-Zellen kombinieren.

Tipps zur Erkundung

Für die Erkundung heißt das: Dass eine solche Güterbeförderungseinheit orangefarbene Tafeln und Großzettel tragen muss, ist nicht neu, das schreibt Sondervorschrift 389 schon heute vor. Neu ist, dass fest eingebaute Lithium-Metall- und Natrium-Ionen-Systeme eine eigene UN-Nummer bekommen und damit erstmals sauber unterscheidbar sind. Und auch hier gilt die Ausnahme nach 1.1.3.6 ausdrücklich weiter: Bleibt die Einheit unter der Freimenge, darf die äußere Kennzeichnung entfallen.

Der Grundsatz bleibt damit in beide Richtungen derselbe. Das Beförderungspapier und die Kennzeichnung der Versandstücke sagen mehr als der erste Blick von außen.

Zum Autor

Marko Richter ist Geschäftsführer der safeXcon GmbH in Monheim am Rhein und seit rund 15 Jahren als externer Gefahrgutbeauftragter tätig, bestellt für die Verkehrsträger Straße, Schiene, Binnenschiff und Seeverkehr.
Quellenhinweis für Interessierte: Ein frei zugänglicher Rechner zur 1.1.3.6-Freistellung samt Vorlage für das Beförderungspapier steht ohne Registrierung unter https://safexcon.de/1000-punkte-regel/ bereit.

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