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Schweiz: Strenge Corona-Schutzvorgaben für die Skigebiete im Kanton Bern

BERN (SCHWEIZ): Ab 22. Dezember 2020 benötigen die Betreiber von Skigebieten eine Bewilligung durch das Regierungsstatthalteramt der Region. Bewilligungen werden nur erteilt, wenn ein ausreichendes Schutzkonzept vorliegt und es die aktuelle epidemiologische Lage, die Kapazitäten für das Contact-Tracing und in der Gesundheitsversorgung sowie die Test-, Isolations- und Transportkapazitäten zulassen.

Am 4. Dezember 2020 hat der Bundesrat angesichts der anhaltend angespannten epidemiologische Lage in der Schweiz neue Maßnahmen in der Covid-19-Verordnung beschlossen. So benötigen Skigebiete ab dem 22. Dezember 2020 für den Betrieb eine Bewilligung des Kantons. Voraussetzung dafür ist, dass die epidemiologische Lage dies erlaubt und ausreichend Kapazitäten in den Spitälern, beim Contact Tracing sowie beim Testen sichergestellt sind.

Für die Betreiber von Skigebieten werden zusätzliche Vorgaben für das Schutzkonzept gemacht. Zudem müssen die Gemeinden mit Skigebieten und zahlreichen Wintersportgästen, sogenannte Wintersportorte, ebenfalls ein Schutzkonzept erstellen, das diejenigen Bereiche abdeckt, die von den Skigebiet-Betreibern nicht erfasst werden. Der Kanton Bern ist verpflichtet, die korrekte Umsetzung der Schutzkonzepte regelmäßig zu überprüfen. Hierfür sind die für die Aufsicht und Kontrolle zuständigen Stellen zu bezeichnen. Ebenso sind die Zuständigkeiten für die Erteilung und den Widerruf der Bewilligung festzulegen.

Schutzregelungen für Skigebiete in neun Berner Oberländer Gemeinden

Der Regierungsrat hat entschieden, dass im Kanton Bern ab dem 22. Dezember 2020 folgende Gemeinden verpflichtet sind, Covid-Schutzkonzepte für die Betriebe der Wintersportanlagen auf ihrem Gebiet zu erarbeiten: Adelboden, Grindelwald, Hasliberg, Kandersteg, Lauterbrunnen, Lenk, Meiringen, Saanen und Zweisimmen. In diesen Gemeinden oder in der betreffenden Region müssen genügend Testkapazitäten für Personen mit Symptomen von Covid-19 zur Verfügung stehen.

Die Schutzkonzepte der Wintersportorte müssen auch Angaben zu vorhandenen Kapazitäten für einen allfällig nötigen Rücktransport von Feriengästen und die Unterbringung von Covid-19 Patientinnen und Patienten im Ort selbst enthalten. Der Kanton unterstützt die Wintersportorte bei Bedarf, soweit es seine Kapazitäten zulassen. Ein Skigebiet umfasst die Gesamtheit der Beförderungsanlagen eines Betreibers, einschließlich der zugehörigen Skipisten, Schlittelwege und anderen Schneesportanlagen. Betreiber von einzelnen, nicht mit anderen Beförderungsanlagen zusammenhängenden Skiliften, eines Langlaufgebiets oder eines Schlittelwegs ohne zugehörige Beförderungsanlage benötigen keine Bewilligung.

Die Aufsicht über das Einhalten der Schutzkonzepte in den Skigebieten hat die Regierung den jeweiligen Regierungsstatthalterämtern übertragen. Für die Kontrolle vor Ort ist die Kantonspolizei zuständig (analog den Kontrollen in öffentlichen Einrichtungen und Betrieben). Wird ein Schutzkonzept trotz Mahnung nicht eingehalten, melden die Regierungsstatthalterämter dies der Direktion für Inneres und Justiz. Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag der Direktion über den Widerruf der Bewilligung für ein Skigebiet wegen der Nichteinhaltung eines Schutzkonzepts.

Betreiber von Skigebieten im Kanton Bern, die den Betrieb bereits aufgenommen haben oder noch vor dem 22. Dezember 2020 aufnehmen wollen, müssen ihre Schutzkonzepte gemäss Bundesverordnung bis am Freitag, 11. Dezember 2020, beim Kanton einreichen. Wird das Schutzkonzept nicht rechtzeitig eingereicht, so ist der Betrieb erst mit Bewilligung des Kanton möglich.

Steuerung über Ampelsystem

Die Regierungsstatthalterämter sind in ihrer Beurteilung der Lage, welche auch die Kapazitäten für das Contact-Tracing sowie die Corona-Testkapazitäten umfasst, an die Vorgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion gebunden. Diese ist zuständig für die laufende Einschätzung der epidemiologischen Lage und steuert das Ergebnis ihrer Einschätzung mit einem Ampelsystem. Falls sich die epidemiologische Lage generell verschlechtert, entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion über eine allfällige allgemeine Schliessung von Skigebieten.

Die vorliegenden Bestimmungen hat der Regierungsrat gestützt auf das eidgenössische Epidemiengesetz und die eidgenössische Covid-19-Verordnung besondere Lage erlassen. Sie regeln kantonale Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie, innerkantonale Zuständigkeiten sowie den Vollzug der Massnahmen und müssen nicht auf Stufe Gesetz erlassen werden.

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