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Deutschland: Führerscheinproblematik der Feuerwehren

Schlitzerland (Deutschland): Umsetzung der fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften aus dem Jahr 1999 stellt die ehrenamtlichen Helfer vor erhebliche Schwierigkeiten.

Auf Grund der seit dem Jahr 1999 geltenden fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften stehen den Freiwilligen Feuerwehren, den Rettungsdiensten und den technischen Hilfsdiensten immer weniger junge ehrenamtlich tätige Personen zur Verfügung, die eine zum Führen von Einsatzfahrzeugen notwendige Fahrerlaubnis besitzen. Nur ältere Inhaberinnen und Inhaber von Fahrerlaubnissen, die diese vor dem 1. Januar 1999 erworben haben, können auf Grund des für sie geltenden Bestandsschutzes, Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t zulässiger Gesamtmasse mit dem bisherigen Führerschein der (alten) Klasse 3 fahren. Nachdem dieses Fahrerinnen und Fahrer den oben genannten Feuerwehren und Organisationen aus Altersgründen allmählich nicht mehr zur Verfügung stehen, muss jüngeres Personal nachrücken, das jedoch nicht mehr über die erforderliche Fahrerlaubnis für die mittlerweile aus technischen Gründen schwerer gewordenen Einsatzfahrzeuge verfügt. Grund für diese Entwicklung ist die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein, die sogenannte 2. EG-Führerscheinrichtlinie, nach der die Mitgliedstaaten verpflichtet waren, mit Wirkung vom 1. Januar 1999 die international übliche Einteilung der Fahrerlaubnisklassen einzuführen. Anlass für die Rechtsänderung war die Absicht der Europäischen Gemeinschaft, durch eine auf die unterschiedlichen Fahrzeugklassen ausgerichtete spezielle Ausbildung und Prüfung zur Erhöhung der Verkehrssicherheit beizutragen.

Mit der Richtlinie wurde auch Deutschland verpflichtet und ermächtigt, die Fahrerlaubnis der Klasse C1 für Kraftfahrzeuge von mehr als 3,5 t bis 7,5 t zulässige Gesamtmasse einzuführen. Die Bundesrepublik Deutschland hat in § 6 Abs. 1 der am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 28. August 1998 (BGBl. I S. 2214) bestimmt, dass die Fahrerlaubnis der Klasse C1 für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 7,5 t erteilt wird. Damit lassen sich Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B führen und für Kraftfahrzeuge mit mehr als 7,5 t zulässiger Gesamtmasse wird eine Fahrerlaubnis der Klasse C benötigt.

Interne Ausbildung möglich: Zur Sicherstellung der Einsatzfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste wurde mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2021) die Rechtsgrundlage für eine Ausnahmeregelung zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7,5 t geschaffen. Gleichzeitig hat der Bundesgesetzgeber die Länder ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ausführungsbestimmungen für Fahrberechtigungen der Angehörigen der betroffenen Feuerwehren und Organisationen zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 4,75 t zu erlassen. Durch die Hessische Verordnung über die Erteilung einer Fahrberechtigung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste (Hessische Fahrberechtigungsverordnung – HFbV) wird von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Die Verordnung legt den Kreis der Personen fest, denen Fahrberechtigungen für Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 4,75 t erteilt werden können. Die Regelungen sind geeignet, den betroffenen Feuerwehren und Organisationen die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Angehörigen selbst zum Führen von Einsatzfahrzeugen der vorgenannten Gesamtmasse – auch feuerwehr- oder organisationsübergreifend – kostengünstig auszubilden und zu prüfen. Die feuerwehr- oder organisationsinterne Ausbildung und Prüfung sind Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrberechtigung. In der Verordnung wird die Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden als Kreisordnungsbehörden hierfür festgelegt.

Bezogen auf die Freiwilligen Feuerwehren von Schlitz und dem Schlitzerland: Fahrzeuge in den Gewichtsklassen 3, 5 bis 4,75 t sind momentan in den Feuerwehren des gesamten Einsatzgebietes nicht vorhanden. Die Freiwillige Feuerwehr Sandlofs bekommt Anfang des Jahres 2011 ein neues Tragkraftspritzenfahrzeug, das in diese Gewichtsklasse fällt. Die größere Problematik liegt somit bei den Fahrzeugen über 4,75 bis 14 t. In Zukunft wird es schwierig sein, ausreichend Feuerwehrmänner bzw -frauen mit dem zulässigen Führerschein zu bekommen.

Weil die Kosten zur Erlangung des Führerscheins enorm gestiegen sind, können Feuerwehrmänner bzw. -frauen diese für die Ausübung ihres „Hobbys“ komplett aus eigener Tasche finanzieren. Die Stadt Schlitz fördert seit dem Jahr 2008 Führerscheine für Feuerwehrangehörige der Stadt Schlitz.

Fuldaer Zeitung

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