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Die neuen Corona-Maßnahmen in der Schweiz ab 19. Oktober 2020

SCHWEIZ: Der Bundesrat hat an einer außerordentlichen Sitzung am 18. Oktober 2020 mehrere, schweizweit gültige Maßnahmen gegen den starken Anstieg der Infektionen mit dem Coronavirus ergriffen.

Ab Montag, 19. Oktober, sind im öffentlichen Raum spontane Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen verboten. In öffentlich zugänglichen Innenräumen muss eine Maske getragen werden. Eine Maskenpflicht gilt zudem in allen Bahnhöfen, Flughäfen und an Bus- und Tramhaltestellen.

Er hat zudem Regeln für private Veranstaltungen mit mehr als 15 Personen aufgestellt. Außerdem darf in Restaurants, Bars und Clubs nur im Sitzen konsumiert werden. Nach Konsultation der Kantone hat der Bundesrat die «Covid-19-Verordnung besondere Lage» entsprechend angepasst. Darin ist neu auch die Empfehlung zum Homeoffice verankert.

Gesundheitssystem schonen

Der starke Anstieg der Fallzahlen in den letzten Tagen ist besorgniserregend. Er zeigt sich in allen Altersklassen und in allen Kantonen. Auch die Zahl der Hospitalisierungen nimmt zu. Ziel der neuen schweizweiten Maßnahmen von Bund und Kantonen ist, die Gesundheit der Bevölkerung besser zu schützen und eine Überlastung des Gesundheitswesens in den nächsten Wochen und Monaten zu verhindern.

Ziel ist auch, den Anstieg der Fallzahlen so stark zu bremsen, dass die Kantone das Contact Tracing weiterhin konsequent und umfassend sicherstellen können. Trotz der Einschränkungen soll das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben weitergeführt werden können.

Schweizweit einheitliche Maskenpflicht

Wer im öffentlichen Verkehr unterwegs und älter als 12 Jahre ist, muss seit dem 6. Juli 2020 eine Gesichtsmaske tragen. Diese Pflicht wird ab Montag, 19. Oktober neu auf Personen ausgedehnt, die sich auf Perrons oder in Bahnhöfen, Flughäfen oder anderen Zugangsorten des öffentlichen Verkehrs aufhalten. Wie bis anhin sind Personen, die etwa aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, von der Maskentragpflicht ausgenommen.

Zusätzlich gilt neu auch in öffentlich zugänglichen Innenräumen eine Maskentragpflicht, zum Beispiel in Geschäften, Einkaufszentren, Banken, Poststellen, Museen, Bibliotheken, Kinos, Theatern, Konzertlokalen, Innenräumen von zoologischen und botanischen Gärten und Tierparks, Restaurants, Bars, Discos, Spielsalons, Hotels (mit Ausnahme der Gästezimmer), Eingangs- und Garderobenräume von Schwimmbädern, Sportanlagen und Fitnesszentren, in Arztpraxen, Spitälern, Kirchen und religiösen Einrichtungen, Beratungsstellen und Quartierräumen. Ebenso gilt eine Maskentragpflicht in jenen Teilen der öffentlichen Verwaltung, die dem Publikum zugänglich sind.

Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske gilt in obligatorischen Schulen, Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe, in Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung sowie in den Trainingsbereichen von Sport- und Fitnesseinrichtungen nur dann, wenn sie im betreffenden Schutzkonzept vorgesehen ist.

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